Auch dieses Jahr wird Ihnen der Landbote an mehreren Samstagen eine spezielle „Steuerseite“ unter dem Titel „Ihr Steuerberater“ präsentieren. Dabei werden Ihnen in etlichen Beiträgen verschiedene steuerliche Aspekte und Neuerungen für die aktuelle Steuererklärung nähergebracht. In meinem heutigen Beitrag zeige ich Ihnen die neu gültigen Abzüge auf und mache Sie mit dem Thema Steuern bei Krankheit vertraut.

Abzüge in der Steuererklärung 2006
Es sind zwar keine neuen Abzugsmöglichkeiten geschaffen, aber bei verschiedenen Abzügen sind die Beträge erhöht worden. Im Detail sieht das wie folgt aus (s.a. neue Wegleitung S. 20, 21 + 25):

Versich.prämien/Zinsen Kt. ZH: 4800 (verh.) / 2400 (übrige)
> ohne 2. + 3. Säule 7200 (verh.) / 3600 (übrige)
Bund: 3300 (verh.) / 1700 (übrige)
> ohne 2. + 3. Säule 4950 (verh.) / 2550 (übrige)

Für jedes Kind erhöhen sich die obigen Abzüge noch (wie bisher) um 1200 (ZH), bzw. um 700 (Bd). Es handelt sich hier um Erhöhungen gegenüber dem Vorjahr zwischen 100 und 300 Franken. Die Sozialabzüge für Kinder (gem. Seite 1 der STE) sind beim Kt. ZH um 1400 auf 6800 und beim Bund um 700 auf 6100 erhöht worden. Der Abzug für Fremdbetreuungskosten bei Kindern ist sogar auf 6000 verdoppelt worden.

Im Übrigen ist das Wertschriftenverzeichnis neu gestaltet worden. Die Vermögenswerte werden nun Zeile für Zeile quer über beide Innenseiten verteilt aufgeführt. Dabei sind die Bruttoerträge am Zeilenende der Kolonne A (mit VST) oder B (ohne VST) zuzuordnen. Ein vorheriges Sortieren der einzelnen Vermögenswerte erübrigt sich nun. Die Werte (mit und ohne VST) dürfen neu gemischt aufgeführt werden.

Steuern bei Krankheit und Unfall
Nicht neu – aber trotzdem nicht so einfach – ist die Regelung betr. der abzugsberechtigten Krankheits- und Unfallkosten. Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Krankheits-, Unfall- und medizinischen Pflegekosten, für die Sie selbst aufkommen mussten, bzw. wofür Ihnen keine Versicherungsleistung ausbezahlt worden ist. Dabei hat man zwischen „Krankheits-/Unfallkosten“ und „behinderungsbedingten Kosten“ zu unterscheiden. In beiden Fällen ist immer das entsprechende „Zusatz-Formular“ auszufüllen. Details zu diesen Abzugsmöglichkeiten hat der Staat extra in einem speziellen Merkblatt festgehalten. Es kann bei den Steuerämtern bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.

Der wichtigste Unterschied zwischen diesen Kategorien besteht darin, dass die „Krankheitskosten“ nur soweit in Abzug gebracht werden können, als sie 5% des Nettoeinkommens (Ziff. 21 STE) übersteigen, während die „behinderungsbedingten Kosten“ – soweit selbst erbracht – gänzlich abzogen werden dürfen. Bei den „behinderungsbedingten Kosten“ ist bei Aufenthalt in Pflegeheimen zudem betreffend dem als normale Lebenshaltungskosten eingestuften „Pensionsanteil“ noch auf die sogenannte Betreuungsstufe (BESA) zu achten. Im Falle von konstantem Aufenthalt in Pflegeheimen empfehlen wir so oder so den Beizug einer Fachperson.

Haben Sie noch Fragen zur Steuererklärung 2006 oder möchten Sie diese lieber von anderen ausarbeiten lassen? Rufen Sie uns einfach an. Wir von der Firma vmt venosta treuhand nehmen Ihnen diese Arbeit gerne ab und freuen uns auf Ihren Anruf.